Entsprechend haben die BVD in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 auch nicht über eine allfällige Vollzugsabtretung an den Kanton Basel-Stadt verfügt, sondern gestützt auf die «Anregung» lediglich ihre eigene Zuständigkeit für den Verwahrungsvollzug festgestellt (2022.SIDGS.745 pag. 14). Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung sodann auch nicht formell bemängelt, im Gegenteil.