Dass der Fall durch Bern geführt werde, sei einfach nicht richtig. Das Appellationsgericht könne keinen Entscheid hinsichtlich der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällen; dies sei gesetzlich geregelt (Vollzugsakten Nr. 1532/14 Bd. 14 pag. 5252). Entsprechend haben die BVD in ihrer Verfügung vom 2. November 2022 auch nicht über eine allfällige Vollzugsabtretung an den Kanton Basel-Stadt verfügt, sondern gestützt auf die «Anregung» lediglich ihre eigene Zuständigkeit für den Verwahrungsvollzug festgestellt (2022.SIDGS.745 pag.