Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeitsthematik im vorliegende Verfahren ursprünglich nicht mit einem förmlichen Antrag auf Vollzugsabtretung an den Kanton Basel-Stadt anstiess. So ist einer Aktennotiz der BVD zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2022 im Vorfeld zur gesetzlichen Verwahrungsprüfung zu entnehmen, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers die BVD eingangs darum bat, nochmals amtsintern zu prüfen, ob der Fall nicht durch die Vollzugsbehörde Basel zu führen sei. Dass der Fall durch Bern geführt werde, sei einfach nicht richtig.