Damit wird im Übrigen auch Art. 25 VRPG nicht verletzt, nachdem die Aktenergänzungen nicht von einer der Parteien zusammen mit neuen Tatsachenbehauptungen ins Verfahren eingebracht wurden, sondern von den BVD. Im Umstand, dass diese Aktenergänzungen trotzdem physisch zu den Vollzugsakten genommen wurden, liegt somit weder eine Gehörsverletzung noch eine rechtswidrige Einschränkung der Prüfungskognition vor.