Das vorliegende gerichtliche Rechtsmittelverfahren, welche eine ebensolche behördliche Überprüfung der Verwahrung thematisiert, vermag nach Ansicht der Kammer die nächstanstehende Prüfung durch die Vollzugsbehörde gemäss Art. 64b Abs. 1 Bst. a und b sowie insbesondere auch Abs. 2 StGB nicht zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer würde dadurch nicht zuletzt der ordentliche, volle Instanzenzug gegen die (neue) periodische Überprüfung verwehrt (BSK StGB-HEER, a.a.O., N 3 zu Art. 64b). Den veränderten Verhältnissen wird somit bereits von (Bundes-)Gesetzes wegen durch periodisch neu zu eröffnende Überprüfungsverfahren durch die Vollzugsbehörde regelmässig Rechnung getragen.