Diese beiden Fragen werden die Vollzugsbehörden fortan zwingend und von Amtes wegen mindestens jährlich resp. betreffend stationäre Massnahme mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen haben (BSK StGB- HEER, a.a.O., N 1 und 7 zu Art. 64b). Gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes besteht die Pflicht zur periodischen Überprüfung ausdrücklich zu Lasten der zuständigen Behörde, mithin der Vollzugsbehörde. Das vorliegende gerichtliche Rechtsmittelverfahren, welche eine ebensolche behördliche Überprüfung der Verwahrung thematisiert, vermag nach Ansicht der Kammer die nächstanstehende Prüfung durch die Vollzugsbehörde gemäss Art. 64b Abs. 1 Bst.