Er ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime. Die Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts kann jedoch dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen (VRPG Kommentar-DAUM, a.a.O., N 5 und 6 zu Art. 25). Das vorliegende Beschwerdeverfahren geht auf die erstmalige Überprüfung gemäss Art. 64b Abs. 1 Bst. a und b StGB der Verwahrung und einer allfälligen stationären Massnahme zurück. Diese beiden Fragen werden die Vollzugsbehörden fortan zwingend und von Amtes wegen mindestens jährlich resp.