Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist (BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2016 S. 293 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 2.4). Dieser Grundsatz dient in erster Linie der Prozessökonomie, soll doch ein allfälliges neues Verfahren wegen veränderter Verhältnisse möglichst verhindert werden (vgl. BVR 1999 S. 433 E. 6b; BGE 118 Ib 145 E. 2b). Er ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime.