Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist (BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1, 2016 S. 293 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 2.4).