16. Der Beschwerdeführer erhob wiederholt den Einwand, die Kammer habe im oberinstanzlichen Verfahren Akten edieren lassen, welche erst nachträglich zur Beschwerde entstanden seien. Diese seien ihm nicht zugestellt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (pag. 171). Die Nichtberücksichtigung dieser aufgelaufenen Vollzugsakten im Beschwerdeverfahren bedeute eine unvollständige Einschätzung des Sachverhalts. Betreffend die nicht zugestellten Akten handle es sich als Teil des rechtlichen Gehörs um eine Bringschuld und nicht um eine Holschuld (pag. 243).