10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2023 unter Verweis auf den bisherigen Schriftenwechsel auf eine Stellungnahme (pag. 209). 11. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer vorab zu den erhobenen Formmängeln betreffend seine letzte Eingabe und sodann abschliessend zum Thema der aufgelaufenen Vollzugsakten sowie der geltend gemachten Verfahrensverzögerung, unter Einreichung seiner Kostennote. Im Übrigen wurden die Hauptbegehren weiter begründet (pag. 245 ff.).