8. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, bei den erwähnten edierten Akten handle es sich um sämtliche aufgelaufenen Original- Vollzugsakten, welche zwecks Ablage in die BVD-Akten dem Obergericht zugestellt worden seien. Es sei keine Zustellung an die Parteien erfolgt, da diese Akten nach Abschluss des Schriftenwechsels erstellt worden seien (pag. 187 f.). 9. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 rügte die Vorinstanz vorab Formmängel in der neusten Eingabe des Beschwerdeführers und nahm in der Folge inhaltlich Stellung zu den dort enthaltenen Prozessanträgen (pag. 203 f.).