2. Es seien dem Beschwerdeführer sofort die edierten Akten zur Stellungnahme zuzustellen und es sei anzugeben, inwiefern diese Akten Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens werden könnten. 3. Es sei festzustellen, dass der Kanton Bern im vorliegenden Verfahren gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verstossen hat. 4. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Genugtuung von CHF 25'000.00 durch die Staatskasse auszurichten.