6. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingereicht worden ist, erachtete den Schriftenwechsel damit als abgeschlossen und stellte einen Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 111 f.). 7. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 19. Oktober 2023 (pag. 171 f.) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand die lange Verfahrensdauer sowie die Edition zwischenzeitlich aufgelaufener Vollzugsakten rügen und stellte folgende Anträge (pag. 173): 1. Es sei sofort über die unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.