2 4. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 91 ff.). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf eine Stellungnahme, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme der Vorinstanz (pag. 101).