Hinsichtlich der vorliegenden Kostenfolgen: 3. Es seien die Verfahrenskosten für das vorliegende sowie für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse oder durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. auszurichten. Eventualiterbegehren 5. In Gutheissung der verwaltungsinternen Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.04.2023 (2022.SIDGS.745) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.