Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. • Es sei festzustellen, dass der Kanton Bern für den Vollzug der Verwahrung nicht zuständig ist und der Vollzug sei an den Kanton BS abzutreten. • Sodann sei festzustellen, dass der aktuelle Vollzug gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK verstösst.