__ (nachfolgend Beschwerdeführer) fest, dass die BVD für den Vollzug der mit Urteil des Appellationsgerichts Ba- sel-Stadt (nachfolgend Appellationsgericht) vom 2. November 2020 angeordneten Massnahme der Verwahrung zuständig seien, verweigerten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 StGB, verzichteten darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen und führten die mit vorerwähntem Urteil des Appellationsgerichts angeordnete Massnahme der Verwahrung nach Art. 64 StGB fort (2022.SIDGS.745 pag. 1 ff., Dispositiv pag. 14).