1. Mit Verfügung vom 2. November 2022 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Verwahrung von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) fest, dass die BVD für den Vollzug der mit Urteil des Appellationsgerichts Ba- sel-Stadt (nachfolgend Appellationsgericht) vom 2. November 2020 angeordneten Massnahme der Verwahrung zuständig seien, verweigerten die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der Verwahrung nach Art.