Herr A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 16. März 2023 zu bezahlen. VI. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich Herrn A.________ aufzuerlegen. VII. Herr A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren gemäss nachzureichender Kostennote zu bezahlen. VIII. Die durch die Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 7'500.00 sei dieser aus der Staatskasse zurückzuvergüten. IX