März 2023) festzustellen II. Herr A.________ sei schuldig zu sprechen der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 01. August 2021 bis 31. Januar 2022 in E.________, indem er die mit Urteil vom 19. Juli 2021 festgelegten Unterhaltsbeiträge verspätet bezahlt hat. III. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche angemessen zu bestrafen. IV. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich Herrn A.________ aufzuerlegen. V. Herr A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine