115 A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'586.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Ordner "Unterlagen C.________ G.________", rot (Ass.-Nr. 2041) - 1 Ordner "2019 AI.________/A.________", gelb (Ass.-Nr. 2042) - 1 Box "M.________(AG) Unterlagen" (Ass.-Nr. 2045)