2. A.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 30. Oktober 2023 an seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 887.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: