3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27'341.25 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung); 4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8’000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung); 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 25'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________; 114 III. Im Zivilpunkt wird erkannt: