und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 (a)StGB 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020; 2. zu einem Tätigkeitsverbot für die Dauer von 5 Jahren; A.________ wird es während dieser Zeit untersagt, Vermögen eines anderen in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verwalten und eine solche Vermögensverwaltung in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beaufsichtigen.