_ eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Auf die Geltendmachung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren hat die Straf- und Zivilklägerin verzichtet (vgl. Kostennote vom 6. November 2024 [pag. 181196] sowie Eingabe vom 11. November 2024 [pag. 181222]). VI. Verfügungen In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verbleiben die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen (1 Ordner 'Unterlagen C.________ G.________', rot [Ass.-Nr. 2041], 1 Ordner '2019 AI.________/A.________', gelb