S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz an. Eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 25'000.00 ist – auch unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags von knapp CHF 1,3 Mio. – den konkreten Umständen angemessen. Der Beschuldigte ist damit wie bereits vor erster Instanz zu verurteilten, der Strafund Zivilklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.