Sie legte dabei die Gründe, weshalb sie diesen Betrag, der weit unter der von der Straf- und Zivilklägerin beantragten Entschädigung liegt, für geboten bzw. angemessen erachtet, nachvollziehbar dar. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei die nicht über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Falls und dessen Aktenumfang, den überschaubaren Aufwand der Straf- und Zivilklägerin im Verfahren, die sich nicht besonders schwierig gestaltenden Ermittlungen sowie die für die Strafund Zivilklägerin zwar bedeutsame, aber nicht existenzielle Bedeutung der Angelegenheit (pag. WSG 18 662; S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).