24. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 25'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) verurteilt. Sie legte dabei die Gründe, weshalb sie diesen Betrag, der weit unter der von der Straf- und Zivilklägerin beantragten Entschädigung liegt, für geboten bzw. angemessen erachtet, nachvollziehbar dar.