Den Parteien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung zugleich eine entsprechende Berichtigung des Urteils zugestellt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'586.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar bzw. die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren nicht mehr festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 StPO).