110 Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 7'586.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Das oberinstanzliche Urteilsdispositiv, welches fälschlicherweise eine Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ von lediglich CHF 7'525.55 festhält, ist entsprechend zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Den Parteien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung zugleich eine entsprechende Berichtigung des Urteils zugestellt.