__ veranschlagten 2,6 Stunden Fahrtweg sind folglich vom Aufwand abzuziehen und separat mit einem Pauschalbetrag von CHF 150.00 zu vergüten. Aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung und der stattdessen erfolgten telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs entfiel zudem die zweite Fahrt von Zürich nach Bern und zurück. Schliesslich entstehen gemäss Ziff. 3.2. des erwähnten Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern durch das Einscannen von Dokumenten keine zu entschädigenden Auslagen, weshalb die von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Scans von CHF 11.75 (pag. 18 1190) nicht entschädigt werden.