Diese Positionen werden gekürzt auf 5 Stunden bzw. 1 Stunde. Die Reisezeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt. Bei einer Reisezeit ab zwei Stunden beträgt der Zuschlag CHF 150.00. Die von Rechtsanwalt B.________ veranschlagten 2,6 Stunden Fahrtweg sind folglich vom Aufwand abzuziehen und separat mit einem Pauschalbetrag von CHF 150.00 zu vergüten.