Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des zwar umfangreichen vorinstanzlichen Urteils, demgegenüber jedoch weitgehend unbestrittenen Sachverhalts, erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für das Urteils- und Aktenstudium sowie weitere 10 Stunden für das Redigieren des oberinstanzlichen Parteivortrags als angemessen. Aus denselben Gründen erscheinen die veranschlagten 7,1 Stunden für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beschuldigten und die 2,4 Stunden mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten E.________ als übersetzt. Diese Positionen werden gekürzt auf 5 Stunden bzw. 1 Stunde.