_____ im Rahmen des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung ausführte, dass mit dem Anwaltswechsel kein Mehraufwand einhergehe, da der Beschuldigte bereit sei, das zur Einarbeitung des neuen Verteidigers erforderliche Aktenstudium zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des zwar umfangreichen vorinstanzlichen Urteils, demgegenüber jedoch weitgehend unbestrittenen Sachverhalts, erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für das Urteils- und Aktenstudium sowie weitere 10 Stunden für das Redigieren des oberinstanzlichen Parteivortrags als angemessen.