109 se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar bzw. die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren nicht mehr festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2. Rechtsanwalt B.________ Mit Kostennote vom 5. November 2024 machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 54,8 Stunden bzw. CHF 10'960.00 (exkl. Auslagen und MWST) geltend (pag. 18 1187 ff.). Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch.