Er hat dem Kanton Bern die an seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'048.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 7'269.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Oberinstanzlich wurde die Höhe der amtlichen Entschädigung bereits mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 auf CHF 887.45 festgesetzt.