Rechtsanwalt L.________ Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt L.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. I.5 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Er hat dem Kanton Bern die an seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'048.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L._____