In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 80’000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art.