Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, wohingegen die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung obsiegt. Folglich sind dem Beschuldigten die gesamten, ihn betreffenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00 aufzuerlegen. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich ebenfalls keine Verfahrenskosten ausgeschieden, zumal der darauf entfallene Aufwand vernachlässigbar ist.