c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sowie unter Berücksichtigung des grossen Aktenumfangs und des Umstands, dass sowohl der Beschuldigte wie auch E.________ – welcher seine Berufung erst kurz vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat – vollumfänglich Berufung erklärt haben, gesamthaft auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Hiervon werden 4/5 dem Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten zugewiesen, ausmachend CHF 8'000.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, wohingegen die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung obsiegt.