Der Beschuldigte hat folglich sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Ebenso wird die vorinstanzlich vorgenommene Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Beschuldigten und E.________ bestätigt. Dem Beschuldigten werden demnach 3/4 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt, ausmachend CHF 27'341.25. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 22.3. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD;