Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). 22.2. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat folglich sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.