Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Mangels (Anschluss-)Berufung der Straf- und Zivilklägerin kann ihr oberinstanzlich kein höherer Betrag als von der Vorinstanz zugesprochen werden. Damit wird der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Zivilklage und in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'258'614.50 an die Straf- 107 und Zivilklägerin zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.