___ GmbH zu verurteilen, und zwar aufgrund der gemeinsamen Verursachung des Schadens gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR antragsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit. Soweit weitergehend ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen, insbesondere da die C.________ GmbH den beantragten Verzugszins und den Beginn des Zinslaufs nicht hinreichend nachvollziehbar begründete und belegte.