___ begangenen Straftaten und damit aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) ab. Der verursachte Vermögensschaden ist erwiesen, ebenso, dass dieser durch die ungetreue Geschäftsbesorgung und Gehilfenschaft dazu adäquat kausal verursacht wurde. Da das Handeln der beiden Beschuldigten eine Straftat darstellt, ist ohne Weiteres auch die Widerrechtlichkeit zu bejahen. Die beiden handelten vorsätzlich. Die C.________ GmbH hat deshalb Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von CHF 1'258'614.50. A.________ und E.________ sind zur Bezahlung des Schadenersatzes an die C.________ GmbH zu verurteilen, und zwar aufgrund der gemeinsamen Verursachung des Schadens gestützt auf Art.