Die Dauer des Verbots ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie hat verhältnismässig zu sein, wobei die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte und die Interessen des Täters zu berücksichtigen sind (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67 N 72). Aufgrund der immensen Verschuldung und des hohen Geldbedarfs schätzt das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ bei nächster Gelegenheit erneut Vermögensdelikte und damit schwere Straftaten begehen wird, als hoch ein.