das Strafverfahren abhaken und dann weitermachen wird wie bisher. Es besteht die konkrete Gefahr, dass er eine neuerliche Tätigkeit, bei welcher er über fremdes Vermögen verfügen kann, missbrauchen wird, um weitere schwere Vermögensdelikte zu begehen. Ihm ist diesbezüglich klar eine schlechte Prognose zu stellen (vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67 N 59; CARLO BERTOSSA, a.a.O., Art. 67 N 5).