Dieser ging er nach Art eines Vollzeitberufs nach, indem er sich im Deliktszeitraum täglich um die Angelegenheiten der C.________ GmbH kümmerte und daneben keiner weiteren massgeblichen beruflichen Tätigkeit nachging (vgl. dazu etwa seine Steuererklärungen auf pag. 07 405 001 ff., 07 405 052 ff. und 07 405 100 ff.). Er zahlte sich als Geschäftsführer der C.________ GmbH zwischen Mitte September 2017 und November 2019 ein namhaftes Einkommen von monatlich CHF 6'257.00 netto aus (vgl. [E. 9.3.] hiervor).