S. 182 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wird vorliegend wegen eines Verbrechens (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten [oberinstanzlich 54 Monaten] verurteilt. Er beging das Verbrechen in Ausübung seiner mandatsbasierten beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der C.________ GmbH. Dieser ging er nach Art eines Vollzeitberufs nach, indem er sich im Deliktszeitraum täglich um die Angelegenheiten der C.______